18.10.2026 - 14:39 [ Bundesverfassungsgericht.de ]

Urteil vom 27. Februar 2008

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems ĂŒberwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulĂ€ssig, wenn tatsĂ€chliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr fĂŒr ein ĂŒberragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche GĂŒter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berĂŒhrt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lĂ€sst, dass die Gefahr in nĂ€herer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr fĂŒr das ĂŒberragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsÀtzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.

(…)

Das Schutzgut dieses Grundrechts ist die rĂ€umliche SphĂ€re, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>; 103, 142 <150 f.>). Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und GeschĂ€ftsrĂ€ume in den Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff.>; 44, 353 <371>; 76, 83 <88>; 96, 44 <51>). Dabei erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht in der Abwehr eines körperlichen Eindringens in die Wohnung. Als Eingriff in Art. 13 GG sind auch Maßnahmen anzusehen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in VorgĂ€nge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der natĂŒrlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschĂŒtzten Bereichs entzogen sind. Dazu gehören nicht nur die akustische oder optische WohnraumĂŒberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 <309, 327>), sondern ebenfalls etwa die Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung ĂŒberwacht werden kann. Das kann auch ein System betreffen, das offline arbeitet.

193

DarĂŒber hinaus kann eine staatliche Maßnahme, die mit dem heimlichen technischen Zugriff auf ein informationstechnisches System im Zusammenhang steht, an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen sein, so beispielsweise, wenn und soweit Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde in eine als Wohnung geschĂŒtzte RĂ€umlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren. Ein weiterer Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 1 GG ist die Infiltration eines informationstechnischen Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen bestimmte VorgĂ€nge innerhalb der Wohnung zu ĂŒberwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen PeripheriegerĂ€te wie ein Mikrofon oder eine Kamera dazu genutzt werden.

194

Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen allerdings keinen generellen, von den ZugriffsmodalitĂ€ten unabhĂ€ngigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet (vgl. etwa Beulke/Meininghaus, StV 2007, S. 63 <64>; Gercke, CR 2007, S. 245 <250>; Schlegel, GA 2007, S. 648 <654 ff.>; a.A. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392 <395 ff.>; Rux, JZ 2007, S. 285 <292 ff.>; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202 <204>). Denn der Eingriff kann unabhĂ€ngig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische GefĂ€hrdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt, lĂ€sst sie die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte rĂ€umliche PrivatsphĂ€re unberĂŒhrt. Der Standort des Systems wird in vielen FĂ€llen fĂŒr die Ermittlungsmaßnahme ohne Belang und oftmals fĂŒr die Behörde nicht einmal erkennbar sein. Dies gilt insbesondere fĂŒr mobile informationstechnische Systeme wie etwa Laptops, Personal Digital Assistants (PDAs) oder Mobiltelefone.

195

Art. 13 Abs. 1 GG schĂŒtzt zudem nicht gegen die durch die Infiltration des Systems ermöglichte Erhebung von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht
(vgl. zum gleichlÀufigen VerhÀltnis von Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme BVerfGE 113, 29 <45>).