Haben Sie eigentlich auch Blumen oder einen Kranz zur Beerdigung geschickt? Sie wissen nicht, von welcher Beerdigung ich spreche? Ich rede von der Beerdigung des Grundgesetzes. Denn das Grundgesetz, das bislang in Deutschland galt und das ich als Jura-Student gründlich gelernt habe, wurde zu Grabe getragen. Es war kein lauter Militär-Putsch mit Toten und Verletzten, sondern ein ganz leiser, stiller und sich „normal“ gerierender Abschied, in etwa so wie der Abschied von Prinz Philip in Großbritannien. Dieser Abschied, eigentlich ein Staatsstreich, wurde betrieben und durchgeführt von den eigenen Institutionen des Staates.
Archiv: Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich) 24-03-1933
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich [„Ermächtigungsgesetz“], 24. März 1933
Das Ermächtigungsgesetz für die Regierung Adolf Hitler steht im Kontext einer seitdem Ersten Weltkrieg in zahlreichen Staaten verbreiteten Tendenz zur „Entparlamentarisierung“ der Gesetzgebung. Im deutschen Kaiserreich verabschiedete der Reichstag parallel zu den ersten Kriegskrediten am 4. August 1914 eine Ermächtigung, die dem Bundesrat – und damit indirekt der kaiserlichen Regierung – eine Vollmacht zur Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg übertrug. Auch nach dem Übergang zur Weimarer Republik griffen die Regierungen immer wieder zum Mittel gesetzesvertretender Rechtsverordnungen. Der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung fiel in die Inflations- und Staatskrise des Jahres 1923, als der Reichstag den Kabinetten Gustav Stresemann und Wilhelm Marx jeweils weitreichende Ermächtigungsgesetze zugestand. So ermächtigte das Gesetz vom 8.Dezember 1923 die Regierung, „die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet“ – eine Formulierung, an die der Titel des Ermächtigungsgesetzes von 1933 anknüpfte.
(…)
Klar erkennbar sind die verfassungsrechtlichenKonsequenzen: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält eine strenge Beschränkung legislativer Ermächtigungen – die in der Komplexität des modernen Staates kaum vermeidbar sind –, wobei eine Spezifizierung nach „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ verlangt wird (Art. 80, Abs. 1). Zudem wurde eine Sicherung eingebaut, um den Kernbestand des Föderalismus, der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaates vor Verfassungsänderungen zu schützen und eine erneute pseudo-legale Beseitigung der freiheitlichen Ordnung zu verhindern (Art. 79, Abs. 3).
Die endlose Geschichte der Ausnahmezustände
Der Ausnahmezustand schützt nicht unsere Freiheit, sondern ist (immer) eine Einübung für deren Abschaffung. Die aktuelle Diskussion über eine “Novellierung” des Ausnahmezustandes, der ganz sicher nicht das Virus besiegt, dafür den Föderalismus und den Anspruch auf Begründetheit von Maßnahmen (wie die einer Ausgangssperre), ist eine Einladung, sich mit der Geschichte der Ausnahmezustände zu beschäftigen. Der Textauszug aus dem nun erhältlichen Buch “Herrschaft der Angst” komprimiert die Geschichte der Ausnahmezustände in Deutschland auf das Ermächtigungsgesetz 1933 und den Ausnahmezustand in Corona-Zeiten und nimmt sich heraus, diese zu vergleichen. Anstatt (eigene/passende) Affekte und Assoziationen zu bedienen und zu nutzen, geht es in dem Beitrag darum, herauszuarbeiten, was vergleichbar ist und welche Bedeutung die je spezifischen Bedingungen haben. Von Wolf Wetzel
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich [„Ermächtigungsgesetz“], 24. März 1933
Das Ermächtigungsgesetz für die Regierung Adolf Hitler steht im Kontext einer seitdem Ersten Weltkrieg in zahlreichen Staaten verbreiteten Tendenz zur „Entparlamentarisierung“ der Gesetzgebung. Im deutschen Kaiserreich verabschiedete der Reichstag parallel zu den ersten Kriegskrediten am 4. August 1914 eine Ermächtigung, die dem Bundesrat – und damit indirekt der kaiserlichen Regierung – eine Vollmacht zur Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg übertrug. Auch nach dem Übergang zur Weimarer Republik griffen die Regierungen immer wieder zum Mittel gesetzesvertretender Rechtsverordnungen. Der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung fiel in die Inflations- und Staatskrise des Jahres 1923, als der Reichstag den Kabinetten Gustav Stresemann und Wilhelm Marx jeweils weitreichende Ermächtigungsgesetze zugestand. So ermächtigte das Gesetz vom 8.Dezember 1923 die Regierung, „die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet“ – eine Formulierung, an die der Titel des Ermächtigungsgesetzes von 1933 anknüpfte.
(…)
Klar erkennbar sind die verfassungsrechtlichenKonsequenzen: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält eine strenge Beschränkung legislativer Ermächtigungen – die in der Komplexität des modernen Staates kaum vermeidbar sind –, wobei eine Spezifizierung nach „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ verlangt wird (Art. 80, Abs. 1). Zudem wurde eine Sicherung eingebaut, um den Kernbestand des Föderalismus, der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaates vor Verfassungsänderungen zu schützen und eine erneute pseudo-legale Beseitigung der freiheitlichen Ordnung zu verhindern (Art. 79, Abs. 3).
23.März 1933: Rede von Otto Wels
Vergeblich wird der Versuch bleiben, das Rad der Geschichte zurückzudrehen. Wir Sozialdemokraten wissen, daß man machtpolitische Tatsachen durch bloße Rechtsverwahrungen nicht beseitigen kann. Wir sehen die machtpolitische Tatsache Ihrer augenblicklichen Herrschaft. Aber auch das Rechtsbewußtsein des Volkes ist eine politische Macht, und wir werden nicht aufhören, an dieses Rechtsbewußtsein zu appellieren.
Die Verfassung von Weimar ist keine sozialistische Verfassung. Aber wir stehen zu den Grundsätzen des Rechtsstaates, der Gleichberechtigung, des sozialen Rechtes, die in ihr festgelegt sind. Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus.
(Lebhafte Zustimmung bei den Sozialdemokraten.)
Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten. Sie selbst haben sich ja zum Sozialismus bekannt. Das Sozialistengesetz hat die Sozialdemokratie nicht vernichtet. Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen.
Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten.
Otto Wels SPD – Rede zum Emächtigungsgesetz 1933
…
Gesetz zur Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1937)
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich.
Vom 30. Januar 1937.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird bis zum 1. April 1941 verlängert.
(2) Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) bleibt unberührt.
Berlin, den 30. Januar 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
13-jähriger Terrorkrieg: Die „Authorization For Use of Military Force“ vom 14. September 2001 im Wortlaut
(29.8.2014) Die nach den Attentaten vom 11. September in den Vereinigten Staaten von Amerika dem Präsidenten vom Kongress persönlich ausgestellte Vollmacht, der ein nun fast dreizehn Jahre andauernder weltweiter Terrorkrieg a.k.a. „war on terror“ folgte, ist in Deutschland immer noch weithin unbekannt.
Radio Utopie dokumentiert dieses in jeder Hinsicht verheerende historische Ermächtigungsgesetz im Wortlaut.