In dieser Norm mit dem Titel „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ werden alle bislang in der Praxis „erprobten“ Corona-Zwangsmaßnahmen während einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Gesetzesform gegossen, noch erweitert und präzisiert: so etwa Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht und Veranstaltungsverbote, Schließung von Betrieben und Geschäften, Schulen und Kitas, Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Zur Verabschiedung dieser und anderer Sonderrechte werden nun einmalig Bundestag und Bundesrat benötigt.
Archiv: Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Selbstentmachtung unter Wasserwerfer-Begleitung
Er kann jetzt beispielsweise theoretisch die Bewegungsfreiheit der Bürger mittels Reiseverboten, Grenzschließungen oder Ausgangssperren einschränken. Nur durch ministerielle Anordnung könnte also mal Landesarrest und mal Hausarrest verhängt werden, es muss nur irgendwie mit dem Corona-Virus zu tun haben. Auch Kontaktverbote, Geschäftsschließungen, die zwangsweise Stilllegung des gesamten Kulturbetriebs und andere Restriktionen aus dem inzwischen ja hinlänglich bekannten Ausnahmezustands-Instrumentarium, können auf der Grundlage einer einfachen Regierungs-Verordnung verhängt werden.
Corona-Pandemie: Bundestag legalisiert Verordnungspolitik
Die Regierungsfraktionen und Teile der Opposition haben mit der Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen einen gesetzlichen Rahmen gegeben, die seit dem Frühjahr auf eine in der bundesrepublikanischen Geschichte lange nicht mehr denkbaren Art und Weise hinter verschlossenen Türen, per Verordnungen und unter Missachtung bürgerlich-parlamentarischer Regeln durchgesetzt worden waren.
„Zeigen, wer das Gewaltmonopol hat“
Hunderte Festnahmen und Wasserwerfer in Berlin: Bundesjustizministerin Lambrecht hat das Einschreiten der Polizei bei den Corona-Protesten verteidigt. Ähnlich äußern sich auch andere Bundespolitiker.
Berlin police forcefully disperse protest over virus rules
German police fired water cannons at demonstrators protesting coronavirus restrictions after saying the crowd ignored warnings to wear masks and to keep their distance from one another
Berlin Covid protest broken up near Brandenburg Gate
Police have used water cannon to break up a protest by thousands of people in the centre of Berlin against changes to the law on coronavirus measures.
Berlin authorities said protesters had ignored requests to wear masks.
Der Verfassungsrechtler Prof.Volker Boehme-Neßler lässt kein gutes Haar am neuen #IfSG. Er hält es in Teilen für verfassungswidrig. #Bevoelkerungsschutzgesetz #Infektionsschutzgesetz #Ermaechtigungsgesetz #b1811
Zustimmung in Bundestag und Bundesrat: Infektionsschutzgesetz beschlossen
Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die Reform des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet, um die Corona-Maßnahmen künftig auf eine genauere rechtliche Grundlage zu stellen. Ebenfalls heute noch soll Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz unterzeichnen, damit es am Donnerstag in Kraft treten kann.
Im Bundestag erhielt der Regierungsentwurf nach einer kontroversen Debatte in namentlicher Abstimmung 415 Ja-Stimmen bei 236 Gegenstimmen und acht Enthaltungen.
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Der Deutsche Bundestag hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon hat das BMG Gebrauch gemacht. (…)
Durch Änderung des IfSG wurde das BMG zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine laborbasierte Surveillance beim Robert Koch-Institut (RKI) zu ermöglichen. (…)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersu-chungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare und viro-logische Surveillance).“
(…)
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu übermitteln:
(…)
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-stimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1. in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach Absatz 8 Satz 1 bis 5 bestehen,
2. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im elektroni-schen Melde- und Informationssystem gespeicherten Daten,
3. welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde liegen müssen,
4. welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen sicherzustellen sind und
5. welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach Absatz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen Pseudonymisierung zu löschen sind.
(10) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“
(…)
17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu be-stimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.
(…)
d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 13 ersetzt:
„(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen.
(…)
(10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 fest-gelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen, b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;
(…)
Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.
Der AfD-Abgeordnete Bernd Baumann spricht im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetzes von einer „Ermächtigung der Regierung“. Das will SPD-Politiker @schneidercar so nicht stehen lassen.
Berlin,18.11.2020
EILMELDUNG: Dies jetzt in #Berlin während der Anti-#Corona- und Anti-Regierungs-#Demo! #Protect2020 #b1811 #germany #Be1811 #b1711 #berlindemo #Demoberlin #Demo #Covid_19 #Covid #COVID19 #coronademo #coronavirus
Eilmeldung: Immer mehr Festnahmen jetzt in #Berlin bei der Demo gegen #Corona und gegen die Bundesregierung von #Merkel!
Aufnahmestelle Ecke Pariser Platz. Sprüche von nem Bediensteten der @polizeiberlin : „Ich bin Beamter“ und „Nordkorea ist ein schönes Land, wandern Sie doch aus.“
Wasserwerfer in Berlin
@welt -Reporterin Daniela Will berichtet #LIVE von der Lage vor dem Brandenburger Tor in #Berlin.
Alle Entwicklungen auf #WELT Nachrichtensender, im http://Welt.de #Livestream, in der WELT News-App & in der #TVApp
#Bundestag hat die Debatte zum #Infektionsschutzgesetz begonnen. Das ist draußen los
Keine Demos morgen rund um Bundestag/Bundesrat – das Bundesinnenministerium hat zwölf Anträge für Versammlungen im befriedeten Bezirk abgelehnt.
Verrücktes aus Berlin. Bei Schnupfen in die Quarantäne. Kinder sollen nur noch einen festen Freund treffen.
Was hier die Tagesschau gestern präsentierte, ist eine schon entschärfte Fassung dessen, was die Regierung Merkel einfach so zwischendurch und aus Daffke durchsetzen wollte. Gestern ohne Erfolg. Am 23. November liegt das erneut auf dem Tisch.
Infektionsschutzgesetz: In Windeseile zum Gesetz
Die erste Lesung war am 6. November, jetzt zieht man die zweite und dritte Lesung an einem Termin durch. Am Nachmittag folgt eine Sondersitzung des Bundesrats, der ebenfalls zustimmen muss. Eventuell soll der Bundespräsident dann am Abend das Ganze unterschreiben.
Bundestag stimmt über drittes Bevölkerungsschutzgesetz ab
Der Bundestag stimmt am Mittwoch, 18. November 2020, nach einstündiger Debatte namentlich über den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (19/23944) ab.
Experten kritisieren Neufassung des Infektionsschutzgesetzes
Die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum kritisierte die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.
So müsse der Gesetzgeber das Ziel bestimmen, damit die Behörden ihre Maßnahmen daran ausrichten und Verwaltungsgerichte diese überprüfen könnten. Zudem müssten die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Exekutive aufgezeigt werden, erklärte die Juristin. Für die Behörden müsse klar sein, welche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürften, weil sonst die Grundrechte verletzt würden. Ähnliche Bedenken äußerten auch andere Rechtsexperten.
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu be-stimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.
(…)
d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 13 ersetzt:
„(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt werden, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt, anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflichtung entsprechend.
(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Überwachung der Absonderung und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen.
(10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 fest-gelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen, b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;
(…)
Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.
Nach dem Lockdown ist vor dem Lockdown
Im geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 27. März 2020 waren die Maßnahmen befristet bis zum 31. März 2021. Sie werden durch das neue Gesetz ersetzt, damit unbefristet verlängert und in gewisser Weise normalisiert. Das Recht des Ausnahmezustandes würde neue BRD-Normalität werden, zu einer neuen Rechtswirklichkeit, wie kritische Juristen sagen.
“ Das Recht des Ausnahmezustandes würde neue BRD-Normalität werden, zu einer neuen Rechtswirklichkeit, wie kritische Juristen sagen.“
Treten Sie Ihren Abgeordneten wegen der geplanten Gesetzesänderungen zu Corona auf die Füße
Heute früh gab es im Deutschen Bundestag eine Debatte zu den Gesetzesänderungen in Sachen Corona. Siehe hier die erste Stunde. Die Gesetzesänderungen sollen die letzten Beschlüsse von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten gerichtsfest machen. Es geht u.a. um § 28a des „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Siehe unten Anlage 1. Und es geht auch um die drohende Einführung einer Impfpflicht bei Reisen. Siehe dazu Anlage 2.