Zwar ist das Gericht befugt, Klagen ohne Begründung nach Gerichtsordnung abweisen (§ 93d BVerfGG: “Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung”), jedoch gibt es im vorliegenden Fall eine Begründung, die offensichtlich unwahr ist. Denn das Gericht behauptet, die Beschwerde werde in der Sache nicht begründet, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügen würde und die verletzten Grundrechte nicht einmal aufgeführt wurden. Dagegen verwehrt sich Vosgerau und bezeichnet diese Aussage als objektiv und frappierend unwahr, was er auch beweisen könne, da seine Begründung der Beschwerde außergewöhnlich umfangreich sei und die verletzten Grundrechte deutlich herausgearbeitet wurden.