Die zur Chatkontrolle notwendige Technik soll nicht in der technologieneutralen Verordnung festgelegt werden. Chatkontrolle ist aber in jedem Falle nur möglich, wenn eine etwaige Verschlüsselung umgangen wird. Denkbar wäre hier entweder das Client-Side-Scanning, bei dem Inhalte bereits vor dem Versand auf dem Endgerät gescannt werden (umsetzbar durch App-Update), oder durch einen Bruch von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Beim Cybergrooming braucht es andere Maßnahmen, etwa die inhaltliche Durchsuchung von Textnachrichten mit Selektoren. Die strafrechtliche Unbestimmtheit des Cybergrooming findet ihre technische Entsprechung darin, dass hier eine Vielzahl von Wörtern in die Selektorenliste aufgenommen werden müsste.
Einen Rechtsschutz der Überwachten sieht der Entwurf der Verordnung nicht vor. Nur die Dienstbetreiber, nicht die einzelnen User würden von der Anordnung der Chatkontrolle erfahren.