Insgesamt sind etwa 15.000 Soldaten dafür im Einsatz. Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer will die Zahl noch einmal stark aufstocken: Insgesamt sollen künftig 20.000 Armee-Angehörige helfen. Dazu kämen noch Reservisten und die Angestellten in den Bundeswehr-Krankenhäusern.
Archiv: SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
Daten von Restaurantbesuchen einsehbar
Der CCC fand insgesamt mehr als vier Millionen Adress- und Reservierungseinträge aus den vergangenen neun Jahren vor. Darunter sind nach Angaben des CCC mehr als 87.000 Einträge, die der Kontaktverfolgung im Falle einer Corona-Infektion dienen sollen: Restaurants hatten die Daten mithilfe von sogenannten QR-Codes erhoben, die Gäste beim Besuch mit dem Smartphone scannen und dann ihre Kontaktdaten eintragen.
Mehrheit der Thüringer Eltern ist für Rückkehr zum Präsenzunterricht
Laut der Umfrage stimmten 79 Prozent der Befragten dafür, dass die Kinder und Jugendlichen wieder gleichzeitig in der Schule unterrichtet werden. Mehr als zwei Drittel der Eltern (68 Prozent) sind gegen eine generelle Maskenpflicht im Klassenzimmer.
Daten im Restaurant: Mehr als 90 Beschwerden
Die Behörde habe nicht genügend Personal, um proaktiv den datenschutzkonformen Umgang mit den Corona-Gästelisten zu überprüfen,
Berlin lockert Abstandsregeln in Gaststätten
Zudem ist es wieder erlaubt, an Theken und Tresen zu sitzen. Im Außenbereich der Gastronomie kann der Mindestabstand unterschritten werden, „sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist“, heißt es in einer Mitteilung des Senats.
Demo „Nicht ohne uns“ gegen die Aussetzung des Grundgesetzes. Berlin, 04.04.2020
Berlin-Mitte: Blick aus Richtung Rosa-Luxemburg-Straße in Richtung Volksbühne. Rechts ist das Kino Babylon. Die Uhrzeit, 15:46 Uhr, hört man auch in der Polizeidurchsage. Veranstalter war nichtohneuns.de
Impressionen aus dem post-demokratischen Zeitalter („Nicht ohne uns“-Demo Berlin 4.4.2020)
Wie demokratisch ist unser Land noch, wenn Grundrechte der Bürger von heute auf morgen außer Kraft gesetzt werden können? Wenn Menschen sich nicht mehr friedlich versammeln dürfen, selbst wenn sie die neuen sogenannten „Hygiene-Maßnahmen“ einhalten, eine Maske auf der Nase tragen und 1,5 Meter Abstand zueinander halten? Wenn Menschen eine Strafanzeige angedroht wird, weil sie sich für demokratische Grundprinzipien in diesem Land stark machen?
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
Der Senat von Berlin, 02.04.2020
Verordnung zur Änderung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin
(SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1 – Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, berichtigt am 24. März 2020 (GVBl. S. 224), wird wie folgt neu gefasst:
1. Teil Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.
(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen.
(4) Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen im Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.
(5) Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.
(6) Bei den nach Absatz 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen
(7) Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.