Zwar haben die Gesetzgeber Ende der Sechzigerjahre mit der Ergänzung des Grundgesetzes, der sogenannten Notstandsverfassung, dem Bund verschiedene weitreichende Durchgriffsrechte im Verteidigungs- bzw. Spannungsfall sowie bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücksfällen gegeben. So ermöglicht Artikel 35 des Grundgesetzes bei besonders schweren Notfällen eine kompetenzüberschreitende Zusammenarbeit von Bund und Ländern für die Anforderung von Polizeikräften bzw. Bundeswehreinheiten.
Die bundesweite Anordnung einer Ausgangssperre durch die Bundesregierung wäre davon wohl aber nicht abgedeckt.