(24.02.2012)
Die Regelung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den Zugriff unabhängig davon erlaube, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörde erlaubt sei.
Der Gesetzgeber muss nun bis zum 30. Juni 2013 die Regelungen ändern. Bis dahin gilt die Bestimmung mit Einschränkungen weiter.