Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ist die Wohnung unverletzlich. Aber auch hier gilt wieder: Das Grundgesetz selbst gestattet Einschränkungen. So erlaubt Artikel 13 Absatz 7 Eingriffe und Beschränkungen „zur Bekämpfung von Seuchengefahr“.
Nach Einschätzung des Juraprofessors Alexander Thiele von der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität sind Kontrollen in Privatwohnungen daher denkbar.