(20. November 2016)
Aus Beschluss 2 BvE 5/15, mit Datum vom 20. September und veröffentlicht am 14. Oktober 2016:
„Der Bundesnachrichtendienst (BND) betrieb gemeinsam mit der National Security Agency (NSA) auf der Grundlage eines Memorandum of Agreement aus dem Jahr 2002 (MoA) unter dem Projektnamen Joint SIGINT Activity in Bad Aibling eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung von internationalen Fernmeldeverkehren zu Krisenregionen. Das MoA legte die Modalitäten für die gemeinsame Arbeit fest. Hiernach war eine Aufklärung europäischer Ziele nur beschränkt auf bestimmte Phänomenbereiche zulässig. Auch sollten ausschließlich solche Kommunikationen aufgeklärt werden, an denen kein G 10-geschützter Teilnehmer beteiligt war.
Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchten BND-Mitarbeiter die aus einem Internetknotenpunkt in Frankfurt am Main ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen, den sogenannten Selektoren.“
Damit bestätigten die Verfassungsrichter bereits vor über einem Monat das Kopieren des BND an Internetknoten DE-CIX in Frankfurt seit 2002, indem es Bezug auf das entsprechende MoA (Memorandum of Agreement) aus diesem Jahr nimmt. Das ist übereinstimmend mit dem Zeitpunkt der ersten Erweiterung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) zwecks „strategischer Überwachung der Telekommunikation“ im Jahre 2002 und dem Aufbau der entsprechenden Infrastruktur bei den Providern.