04.02.2021 - 06:22 [ Bundesverfassungsgericht ]

Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss

Das Bundesministerium verweigerte die Benennung des V-Person-Führers insbesondere unter Berufung auf die erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die dessen Vernehmung im Untersuchungsausschuss auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe. Diese Weigerung verletzt das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, da das parlamentarische Aufklärungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten des spezifischen verfahrensgegenständlichen Quelleneinsatzes ausnahmsweise hinter den Belangen des Staatswohls zurückstehen muss.