(March 14, 2025)
Selbst bei der für den neuen Bundestag günstigen Auslegung (= Anwendung von Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG) hieße das, dass die Verfassung das Recht auf die parlamentarische Zeit dem Drittel vorbehält, das sich als solches artikulieren muss. Hätten die Gegner des Vorgehens es zumindest politisch probieren wollen, hätten sie sagen müssen: Wir sind ein Drittel der Neuen und wir verlangen eine Sitzung. Bedeutet: Die Linke hätte in dem Fall mit der AfD zusammen agieren müssen, statt, was leicht fällt, zwei getrennte Anträge nach Karlsruhe zu schicken.