Bei der Data-Mining-Erlaubnis in § 6a Absatz 2 Satz 1 des ATDG ist das der Ansicht des Ersten Senats nach nicht der Fall: Sie nennt zwar den „Schutz von Rechtsgütern zu, die besonders gewichtig sind“, lässt aber mit einer „Erforderlichkeit im Einzelfall […] zur Aufklärung […] weitere[r] Zusammenhänge des Einzelfalls“ so viel Interpretationsspielraum, dass sie das Bundesverfassungsgericht als „nicht normenklar“ einstuft. Hier fehlt den Richtern „eine wenigstens hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne […], dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr vorliegen“.