21.09.2022 - 12:20 [ Documentarchiv.de ]

Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes [„Notstandsgesetze“] Vom 24. Juni 1968

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“

(…)

6. Artikel 19 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“