(21. November 2013)
An jenem 22. Oktober 2013 haben die Vertreter des Volkes also bereits auf seltsame Weise einen „vorläufigen Ältestenrat“. Sie beschließen neben der Wahl ihres Präsidenten Lammert auch eine Geschäftsordnung, aus der übrigens der Ältestenrat überhaupt erst seine Legitimation bezieht. Sie beschließen Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Sie wählen die stellvertretenden Bundestagspräsidenten, die bedanken sich. Dann singen alle die Nationalhymne und gehen nach Hause.
Was die Abgeordneten nicht tun, ist die ihnen durch das Grundgesetz zwingend vorgeschriebene Wahl von spezifischen Parlamentsausschüssen. Und zwar die Wahl vom
– Vermittlungsausschuss (Artikel 77)
– gemeinsamen Ausschuss von Bundestag und Bundesrat (Artikel 53a)
– Petitionsausschuss (Artikel 45c)
– Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Artikel 45)
– Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (Außenausschuss), dem Verteidigungsausschuss (Artikel 45a)
– sowie vom bereits weltweit legendären und geachteten Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes, besser bekannt als „Parlamentarisches Kontrollgremium“ (Artikel 45d).
Nachdem sie all dies nicht getan haben, obwohl die Verfassung der Republik ihnen dies diktiert, gehen sie einfach wieder auseinander. Eine zweite Sitzung des Bundestages, z.B. zur Wahl der Ausschüsse, ist nicht angesetzt. Spätestens damit ist die Verfassung durch das Parlament gebrochen worden.