Ende Juli läuft die Frist ab, die das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Oktober für eine Neuregelung von Teilen des BKA-Gesetzes gesetzt hat. Dabei geht es um die Frage, wie Daten in der polizeilichen Datenbank INPOL gespeichert werden dürfen, und Befugnisse zur Überwachung von Kontaktpersonen potenzieller Terrorist:innen.
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Es darf demnach nur überwacht werden, wenn eine Person „in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt“ zu jemandem steht, der ebenfalls heimlich überwacht werden dürfte. Das ist laut dem Vorschlag der Fall, wenn die vermeintliche Kontaktperson beispielsweise von der Vorbereitung weiß oder Vorteile aus der Tat ziehen könnte.
Was komplett in dem neuen Entwurf für Kontaktpersonen fehlt, sind Begrenzungen der heimlichen Überwachung für den Kernbereich der Privatsphäre, also diejenigen privaten Bereiche des Lebens, die nicht überwacht werden dürfen. Ebenso gibt es im schwarz-roten Änderungsvorschlag keine Ausführungen, wie etwa die Überwachung von Kontaktpersonen dokumentiert werden muss.