(15.8.2018) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Stadt Bochum zu Recht verpflichtet, den von ihr abgeschobenen tunesischen Staatsangehörigen Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und die Beschwerde der Stadt Bochum zurückgewiesen.
Diese hatte geltend gemacht, eine Rückholverpflichtung sei nicht gegeben, da die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei, eine aktuelle Foltergefahr nicht bestehe und einer Rückholung Hinderungsgründe entgegenstünden. Der Senat ist dem nicht gefolgt und hat ausgeführt:
Die Abschiebung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Sie hätte nach Ergehen des asylrechtlichen Aussetzungsbeschlusses im Verfahren 7a L 1200/18.A nicht fortgesetzt werden dürfen. Dieser habe bewirkt, dass das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) widerrufene Abschiebungsverbot wegen drohender Folter vorläufig wieder zu beachten gewesen sei. Die Entscheidung sei dem Bundesamt um 8.14 Uhr und damit eine Stunde vor Abschluss der Abschiebung durch Übergabe des A. an die tunesischen Behörden bekannt gegeben worden. Die Stadt Bochum habe spätestens um 8.44 Uhr von ihr Kenntnis genommen. Es sei nicht dargetan, dass die Abschiebung nicht mehr hätte abgebrochen werden können; im Übrigen hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit ihres weiteren Vollzugs berührt.