(21.04.2020)
Am 22. März setzen Bundesregierung und Landesregierung in einer Videokonferenz das Grundgesetz außer Kraft und verhängten die allgemeinen Verbote, die hier nicht alle aufgezählt werden sollen.
Am 23. März schickte das „Deutsche Institut für Medizinische Information und Dokumentation“ (DIMDI), welches dem Gesundheitsministerium von Jens Spahn und damit der Regierung unterstellt ist, eine Meldung mit der Überschrift „U07.2 kodiert Verdacht auf COVID-19“ heraus und wies diesbezüglich an:
„Benutze diese Schlüsselnummer, wenn COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt ist und das Virus nicht durch Labortest nachgewiesen wurde oder kein Labortest zur Verfügung steht.“
Dies entsprach eins zu eins den W.H.O.-Vorgaben.
Auch den Umgang mit Todesfällen und Statistiken übernahm das Regierungsinstitut DIMDI von der W.H.O., praktischerweise in einer Übersetzung:
„COVID-19 –Kodierregeln für die Mortalität in der ICD-10 [bereitgestellt von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)]
Beide Kategorien, U07.1 (COVID-19, Virus nachgewiesen) und U07.2 (COVID-19, Virus nicht nachgewiesen), sind für die Kodierung der Todesursache (Grundleiden) zugelassen.“
Am 25. März vermeldete das Robert-Koch-Institut in einem Situationsbericht:
„Das DIMDI hat einen neuen ICD-Code für den Verdacht auf COVID-19 eingeführt:
– U07.1 (COVID-19, Virus nachgewiesen ): Schlüsselnummer, wenn COVID-19 durch einen Labortest nachgewiesen ist, ungeachtet des Schweregrades des klinischen Befundes oder der Symptome.
– U07.2 (COVID-19 o.n.A., Virus nicht nachgewiesen): Schlüsselnummer, wenn COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt ist und das Virus nicht durch Labortest nachgewiesen wurde oder kein Labortest zur Verfügung steht.“