Die Auffassung, dies habe keine Folgen, ist laut Michael Riegner, Professor für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Erfurt und Direktor der dortigen Global Justice Clinic, nicht haltbar. Es sei unzulässig, Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes auf die Bundeswehr zu beschränken, urteilt Riegner. In dem Paragraph heißt es, „Handlungen, die geeignet sind …, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten“, seien „unter Strafe zu stellen“. Wer die Führung eines Angriffskriegs ermögliche, leiste „Beihilfe“, konstatiert Riegner.[11] Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass dies auch im Fall der Vorbereitung eines Angriffskrieges durch Streitkräfte eines Drittstaates gelte, etwa durch die Streitkräfte der USA.