Nach seinen Angaben wurden mittlerweile mehrere Personen aus sogenannten Corona-Hotspots gemeldet und zur Rückreise aufgefordert.
Archiv: Touristen
Ägypten: Pferde ausgepeitscht und Kamele bis zum Zusammenbruch verprügelt. Helfen Sie jetzt!
Eine aktuelle Ermittlung von PETA Asia in Ägypten hat schrecklichen Missbrauch an Pferden und Kamelen zutage gebracht. Die Tiere werden gezwungen, Besucher auf ihrem Rücken oder in Kutschen durch die historischen Stätten und Orte zu transportieren. Sie leiden unter der enormen Hitze und haben weder Zugang zu Nahrung noch Wasser oder Schatten.
Touristenrummel auf den Golanhöhen
Wenn die Lage auf den Golanhöhen so gefährlich ist, wie in den Medien nach dem vorangegangenen nächtlichen Raketenbeschuss von syrischem Gebiet aus wie beschrieben, würden nicht Ausflügler die Region besuchen dürfen.
Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz in Berlin
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des ASOG
1. § 24a ASOG wird neu gefasst wie folgt:
§ 24 a Datenerhebung an gefährdeten Objekten und gefährlichen Orten
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben
1. zum Schutz gefährdeter Objekte, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten drohen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind. Dazu zählen insbesondere Gebäude, Gelände oder Bauwerke von öffentlichem Interesse wie zum Beispiel Religionsstätten, Denkmäler und Friedhöfe, ferner Verkehrs- und Versorgungsanlagen oder -einrichtungen sowie öffentliche
Verkehrsmittel. Zulässig ist auch die Installation vor den Objekten, etwa um An- und Eingriffe zu verhindern oder aufzuklären.
2. an gefährlichen Orten, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden oder
3. an Orten, an denen sich gewöhnlich große Menschenansammlungen befinden, wie zum Beispiel bei musikalischen oder sportlichen Großveranstaltungen, Volksfesten, Straßenfesten, Weihnachtsmärkten oder an Orten von herausgehobenem touristischen Interesse, oder in deren
Umfeld, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer bevorstehenden gemeingefährlichen Gewalttat rechtfertigen.
Eine dauerhafte Erhebung von Daten nach Absatz 1 Nr. 2 soll insbesondere erfolgen, wenn es sich bei den gefährlichen Orten um belebte Orte oder um große Fahrradabstellplätze handelt.