(18.05.2019)
Das Grundgesetz zwingt den Staat in Artikel 97 nur zur Unabhängigkeit der Richter. Daher interpretiert der Staat für sich die Macht und das Recht, Staatsanwaltschaften als Teil der Exekutive zu definieren und diese in seine Regierungshierarchie einzugliedern.
Auf Bundesebene ist die entsprechend abhängige Anklagebehörde die Behörde des Generalbundesanwalts, zumeist Bundesanwaltschaft genannt. Der Generalbundesanwalt, der vom Justizminister ernannt und entlassen wird, vertritt grundsätzlich alle Anklagen vor den Bundesgerichtshof. Hinsichtlich seiner Eingliederung in die Regierung steht der Generalbundesanwalt damit in Kontinuität zum Oberreichsanwalt (1918-1950) und vorher jeder Staatsanwaltschaft seit der Abschaffung der Privat-Gerichtsbarkeit im Kaiserreich im Jahre 1877.