Die einschlägigen neuen Paragrafen 15a und b Telemediengesetz (TMG) knüpft an die bereits bestehende Pflicht zur Bestandsdatenauskunft für Telekommunikationsanbieter an, von der die berechtigten Stellen seit Jahren intensiv und nicht immer rechtskonform Gebrauch machen. Im jetzt anvisierten Bereich sind die Folgen mit Zugriffsmöglichkeiten auf umfassende Kommunikationsinhalte von Nutzern und die damit verknüpften Grundrechtseingriffe aber viel größer.