Möglich ist jedoch die Anwendung anderer Zwangsmittel, namentlich das des Zwangsgeldes. Dieses droht immer dann, wenn ein bestimmtes Verhalten erzwungen werden soll. Nach geltenden Gesetzen sind hier theoretisch bis zu 25.000 Euro möglich. Wer das Zwangsgeld nicht zahlt, dem droht die Beitreibung bzw. Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Bei Zahlungsunfähigkeit ist normalerweise die Erzwingungshaft die Folge, diese ist in den Anträgen jedoch ausgeschlossen. Auch dieser Verwaltungsakt kann mehrfach wiederholt werden, so lange bis der gewünschte Erfolg – die Impfung – erzwungen wurde.