– Das Inkrafttreten des gesamten Rechtsstaatlichkeitsmechanismus wird ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof über seine Vereinbarkeit mit dem EU-Recht entscheidet.
– Das Inkrafttreten des gesamten Rechtsstaatlichkeitsmechanismus wird ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof über seine Vereinbarkeit mit dem EU-Recht entscheidet.