12.05.2019 - 13:55 [ Brandenburg.de ]

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes Vom 1. April 2019

13. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

„Abschnitt 1a
Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

§ 28a
Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht

(1) Die Polizei hat die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des Terrorismus. Gefahren des Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.“

(…)

§ 28b
Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen,polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1) Zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffenesonen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehäwerden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmedass Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Identität einer Person feststellen, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 zulässige Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Polizei kann ferner erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbarenZeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder
2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 13 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 eine Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung (§ 36 Absatz 1) sowie eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vornehmen. § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben. § 36a Absatz 2 gilt entsprechend.

(…)

§ 28c
Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder
2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
(3) Eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat.

(…)

§ 28e
Strafvorschrift

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.“

(…)

18.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, soweit er durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.

(…)

„§ 69
Sprengmittel und Explosivmittel

(1) Sprengmittel und Explosivmittel dürfen gegen Personen grundsätzlich nicht angewendet werden.

(2) Ausnahmsweise dürfen Explosivmittel zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus (§ 28a Absatz 1) durch Spezialeinheiten gegen Personen nur in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a angewendet werden, wenn
1. diese Personen Kriegswaffen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Sprengmittel mit sich führen,
2. andere Waffen erfolglos angewendet sind oder deren Gebrauch offensichtlich keinen Erfolg verspricht und
3. eine Gefährdung Unbeteiligter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

(3) Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,
1. um zu töten oder fluchtunfähig zu machen,
2. gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind,
3. gegen Personen in einer Menschenmenge.

(4) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung des Behördenleiters oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung.“

(…)

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und
auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.