(16.10.2019)
Die Realität wird vom Untersuchungsausschuss in nicht hinnehmbarer Weise verbogen. Im Fall des Zeugen Sopuschek durch suggestive Beeinflussung und unter Weglassen des objektiven Tatortbefundes. Im Fall des Zeugen Bräunings durch das in diesem Fall ungerechtfertigte Unterstellen von Trugwahrnehmungen. Es handelt sich also um eine besonders signifikante Indizfamilie nach dem Prinzip: „große Hände aber kleine Füße“. Zeugen irren sich nach Auffassung des Untersuchungsausschusses immer dann, wenn deren Aussagen unvereinbar mit der Tathergangshypothese des Untersuchungsausausschusses sind. Objektive Tatortbefunde werden ebenfalls immer dann nicht berücksichtigt, wenn deren Ergebnisse mit der Tathergangshypothese des Untersuchungsausschusses nicht in Einklang zu bringen sind. Es gibt dutzende weiterer Beispiele im Abschlussbericht.