09.10.2021 - 05:37 [ Bundesverfassungsgericht ]

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 –

Eine Ă„nderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berĂĽhrt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die VerfĂĽgung ĂĽber die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch. (…)

Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Ăśbergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, ĂĽber die Verfassungsidentität zu verfĂĽgen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. (…)

Weder die gleichberechtigte Integration in die Europäische Union noch die EinfĂĽgung in friedenserhaltende Systeme wie die Vereinten Nationen bedeuten eine Unterwerfung unter fremde Mächte. Es handelt sich vielmehr um freiwillige, gegenseitige und gleichberechtigte Bindung, die den Frieden sichert und die politischen Gestaltungsmöglichkeiten durch gemeinsames koordiniertes Handeln stärkt. Das Grundgesetz schĂĽtzt individuelle Freiheit – als Selbstbestimmung des Einzelnen – nicht mit dem Ziel, bindungslose Selbstherrlichkeit und rĂĽcksichtslose Interessendurchsetzung zu fördern. Gleiches gilt fĂĽr das souveräne Selbstbestimmungsrecht der politischen Gemeinschaft. (…)

Art. 23 Abs. 1 GG unterstreicht ebenso wie Art. 24 Abs. 1 GG, dass die Bundesrepublik Deutschland an der Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union mitwirkt, auf die Hoheitsrechte ĂĽbertragen werden. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausĂĽbt, deren Grundordnung jedoch allein der VerfĂĽgung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker – das heiĂźt die staatsangehörigen BĂĽrger – der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.