Anbieter können in ihrem Bericht an die DEA nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Informationen sie weitergeben. Gleichzeitig enthält der Gesetzentwurf aber auch eine Liste mit Informationen, die einem solchen Bericht beiliegen sollten. Dazu gehören etwa Mail- und IP-Adressen, Zahlungsinformationen, der geographische Standort sowie ein kompletter Auszug der betreffenden Inhalte. Diese Informationen kann die DEA dann auch an andere Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.
Die Daten sollen nicht nur weitergegeben, sondern auch vom Provider an einem „sicheren Ort“ für 90 Tage nach Einreichung bei der DEA gespeichert werden. Im Gesetzentwurf ist jedoch auch vermerkt, dass die DEA eine Verlängerung der Speicherung beantragen kann, wenn sie beabsichtigt, gegen Nutzer*innen zu ermitteln oder die Daten an andere Behörden weiterzuleiten.
Nutzer*innen wissen derweil nichts von der Weiterleitung ihrer Daten.