Um sich das Vertrauen von solchen potenziellen AttentĂ€ter zu erschleichen, sei es notwendig, dass die „virtuellen Agenten“ auch selbst Hass und Hetze verbreiten, heiĂt es in Sicherheitskreisen – also sogenannte „szenetypische Straftaten“ begehen. VerfassungsschĂŒtzern ist dies erlaubt, sie agieren nach dem OpportunitĂ€tsprinzip. Im Gegensatz zu Polizisten mĂŒssen sie die HasskriminalitĂ€t auch nicht anzeigen – sie dĂŒrfen sogar mitmachen, wenn es der AufklĂ€rung dient.