In dieser Norm mit dem Titel „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ werden alle bislang in der Praxis „erprobten“ Corona-Zwangsmaßnahmen während einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Gesetzesform gegossen, noch erweitert und präzisiert: so etwa Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht und Veranstaltungsverbote, Schließung von Betrieben und Geschäften, Schulen und Kitas, Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Zur Verabschiedung dieser und anderer Sonderrechte werden nun einmalig Bundestag und Bundesrat benötigt.