01.07.2019 - 12:08 [ kanzlei-am-stintmarkt.de ]

Das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung in Art. 123 Abs. 1 AEUV – eine kritische Bestandsaufnahme

(2014)

Art. 123 Abs. 1 AEUV verbietet den Mitgliedstaaten der EU eine „monetäre Haushaltsfinanzierung“, d.h. eine Staatsfinanzierung durch die Noten- bzw. Zentralbank. Der nachfolgende Beitrag setzt sich zunächst mit Inhalt und Reichweite des Verbotes auseinander, um sodann unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur auf die ratio legis des Art. 123 Abs. 1 AEUV einzugehen. Im Anschluss daran wird herausgearbeitet, dass die Norm aufgrund der Spezifika der bestehenden Geldordnung ihr eigentliches Ziel – nämlich zu verhindern, dass im Zuge der Finanzierung staatlicher Defizite neue Zahlungsmittel geschöpft werden – nicht erreichen kann. Grund hierfür ist die in großem Stile praktizierte „Staatsfinanzierung durch Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken“, die in der ohnehin nur spärlich vorhandenen juristischen Literatur zu Art. 123 Abs. 1 AEUV bisher gar nicht thematisiert wird.