29.04.2019 - 10:06 [ Bundesgerichtshof ]

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 10/18 vom 6. Februar 2019 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages

Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments, das die Möglichkeit zu der Sachverhaltsaufklärung schafft, die das Parlament zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt. Dabei gilt das Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle, die unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes effektiver Opposition auch die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte einschließt (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15,