Um sich das Vertrauen von solchen potenziellen Attentäter zu erschleichen, sei es notwendig, dass die „virtuellen Agenten“ auch selbst Hass und Hetze verbreiten, heißt es in Sicherheitskreisen – also sogenannte „szenetypische Straftaten“ begehen. Verfassungsschützern ist dies erlaubt, sie agieren nach dem Opportunitätsprinzip. Im Gegensatz zu Polizisten müssen sie die Hasskriminalität auch nicht anzeigen – sie dürfen sogar mitmachen, wenn es der Aufklärung dient.