Archiv: Artikel 74 Grundgesetz (konkurrierende Gesetzgebung / Vorrang von Bundesrecht vor Landesrecht)


29.03.2021 - 17:43 [ Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

(…)

19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;

(…)

26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;

29.03.2021 - 17:38 [ ZDF ]

Corona-Beschlüsse – So könnte der Bund die Länder entmachten

Tatsächlich eröffnet das Grundgesetz diese Möglichkeit: Nach Artikel 74 fallen Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet: Wenn der Bund auf diesem Gebiet ein Gesetz erlässt, hat das Vorrang vor irgendwelchen Gesetzen oder Verordnungen der Länder.

In der Konsequenz heißt das: Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes könnte der Bundestag den Ländern die Zuständigkeit für Verordnungen zum Infektionsschutz entziehen und ihre Befugnisse einschränken.