Als „notwendige SchutzmaĂźnahme“ dĂĽrfen unter anderem die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit und die FreizĂĽgigkeit eingeschränkt werden. Das Problem: Wann, warum, in welcher Form und fĂĽr wie lange welche Rechte eingeschränkt werden dĂĽrfen, steht nirgendwo im Detail. Juristen sprechen in so einem Fall von einer fehlenden oder unzureichenden Ermächtigungsgrundlage.