Tatsächlich eröffnet das Grundgesetz diese Möglichkeit: Nach Artikel 74 fallen Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet: Wenn der Bund auf diesem Gebiet ein Gesetz erlässt, hat das Vorrang vor irgendwelchen Gesetzen oder Verordnungen der Länder.
In der Konsequenz heißt das: Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes könnte der Bundestag den Ländern die Zuständigkeit für Verordnungen zum Infektionsschutz entziehen und ihre Befugnisse einschränken.