Dieser Hinweis, eine sogenannte Quellenmeldung, soll beim ermittelnden BKA allerdings nie angekommen sein. Aus Sicherheitskreisen heißt es dazu, ein ranghoher Mitarbeiter der Behörde habe damals eine Weiterleitung untersagt, da die Information der V-Person als unglaubwürdig eingestuft worden sei.