Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Abgeordneten zurück. Die Einsicht in das Grundbuch sei nach § 12 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Allein das Volksbegehren bzw. die Volksinitiative und der Wunsch der Abgeordneten an einer substantiierten Teilnahme an der Debatte zu diesem Thema rechtfertige die Annahme eines berechtigten Interesses aber nicht.