Deutschland hat sogenannte „preliminary objections“ erhoben, also vorläufige Einwände gegen die Zuständigkeit des IGH und die Zulässigkeit der Klage. Im Kern geht es um drei Punkte: Erstens bestreitet Deutschland, dass überhaupt eine Streitigkeit mit Nicaragua vorliegt, über die der IGH entscheiden könnte. Zweitens bezögen sich einige Vorwürfe auf Geschehnisse vor dem 30. April 2008 – dem Tag, an dem Deutschland sich der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen hat. Deshalb könne der Gerichtshof in diesen Fällen seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben. Und drittens könne der IGH nicht über eine mögliche Beihilfe Deutschlands zu einem Völkermord entscheiden, ohne dass Israel an dem Verfahren beteiligt sei.