Die privaten Anzeiger äußern demnach den Verdacht, dass durch das Ibiza-Video das Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden (Paragraf 201a Absatz 2 Strafgesetzbuch), verwirklicht wurde. Außerdem gibt es den Verdacht des Zugänglichmachens von höchstpersönlichen Bildaufnahmen.