Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
(…)
Artikel 3
Dieser Vertrag tritt außer Kraft mit dem Abschluß einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland oder wenn die Unterzeichnerstaaten zu einem früheren Zeitpunkt übereinkommen, daß die Entwicklung der internationalen Lage neue Abmachungen rechtfertigt.