Laut Infektionsschutzgesetz (§32) dürfen Landesregierungen Grundrechte einschränken, um die Ausbreitung von Krankheiten einzudämmen: Die Grundrechte der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Brief- und Postgeheimnisses.