Als „notwendige Schutzmaßnahme“ dürfen unter anderem die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit und die Freizügigkeit eingeschränkt werden. Das Problem: Wann, warum, in welcher Form und für wie lange welche Rechte eingeschränkt werden dürfen, steht nirgendwo im Detail. Juristen sprechen in so einem Fall von einer fehlenden oder unzureichenden Ermächtigungsgrundlage.