20.09.2022 - 12:53 [ eur-lex.europa.eu ]

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 52

Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(…)

5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind,können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Siekönnen> vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.