Die Sperrstunde sei unverhältnismäßig, nicht notwendig und rechtswidrig. Es sei nicht zu erkennen, dass Gaststätten unter den bislang geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen einen derart wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen haben, dass wegen der in Berlin verzeichneten Neuinfektionen eine Sperrstunde als zusätzliche Maßnahme erforderlich wäre. Das Infektionsumfeld „Gaststätte“ spiele gegenüber anderen Infektionsumfeldern eine ersichtlich untergeordnete Rolle. Erhöhte Fallzahlen allein rechtfertigen nicht das Ergreifen jeglicher Maßnahme. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es infektionsschutzrechtlich gerechtfertigt sein solle, gastronomische Betriebe – die ansonsten geöffnet bleiben dürften – nach 23 Uhr zu schließen.