03.06.2023 - 17:46 [ Leipzig.de ]

Bekanntmachung der Kreisfreien Stadt Leipzig vom 30.05.2023 Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X

Das konkret zu erwartende Versamm-lungsgeschehen ergibt sich aus den konkreten – unter I. dargestellten – Erkenntnissen, insbesondere aus den Aufrufen in den sozialen Medien, zu geplanten, jedoch nicht angezeigten Versammlungen im Zusammenhang mit dem Ausgang des Antifa-Ost-Verfahrens. (…)

Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-nung liegt nur dann vor, wenn auf-grund tatsächlicher Umstände der Eintritt der Gefahr sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist (SächsOVG, Beschl. v. 28.4.1997 – 3 S 254/97, juris Ls 2). Es müssen mithin zum Zeitpunkt des Er-lasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahren-prognose voraus. Bloße Vermutungen reichen indes nicht (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998 – 1 BvR 2311/94, juris Rn. 25).

2.1 Diese Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SächsVersG sind vorlie-gend erfüllt.