Der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrats, in dem Teile des Verlangens mit der Mehrheit von ÖVP und Grünen für unzulässig erklärt worden waren, sei rechtswidrig, so der VfGH.
Der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrats, in dem Teile des Verlangens mit der Mehrheit von ÖVP und Grünen für unzulässig erklärt worden waren, sei rechtswidrig, so der VfGH.