17.08.2020 - 10:37 [ Bundestag ]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 28(1)

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischenund sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

(…)

Art 38(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. S