Denn das Betreten öffentlicher Orte sei jedenfalls möglich gewesen, so das Gericht, wenn der Ein-Meter-Abstand zu anderen eingehalten worden sei. Das habe auch gegolten, wenn man sich zu einer Versammlung verabredet habe.
Denn das Betreten öffentlicher Orte sei jedenfalls möglich gewesen, so das Gericht, wenn der Ein-Meter-Abstand zu anderen eingehalten worden sei. Das habe auch gegolten, wenn man sich zu einer Versammlung verabredet habe.