Nach Angaben des OVG hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte bei seiner Entscheidung auch geltend gemacht, dass im Bündnis Gruppierungen eingebunden sind, die Infektionsschutzmaßnahmen nicht beachten. Das OVG habe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefährdungsprognose nicht mehr überprüfen können, da die Beschwerde erst am Vormittag einging und die Vorbereitungsmaßnahmen für die Versammlung um 11.00 Uhr beginnen sollten, hieß es. Der Beschluss sei unanfechtbar.